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   EuGH, 22.06.2023 - C-579/21   

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https://dejure.org/2023,14215
EuGH, 22.06.2023 - C-579/21 (https://dejure.org/2023,14215)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2023 - C-579/21 (https://dejure.org/2023,14215)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2023 - C-579/21 (https://dejure.org/2023,14215)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Europäischer Gerichtshof

    Pankki S

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 4 und Art. 15 - Reichweite des Rechts auf Auskunft hinsichtlich der in Art. 15 genannten Informationen - Informationen, die in den durch ein Datenaufzeichnungssystem ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnung (EU) 2016/679; Art. 4 und Art. 15; Reichweite des Rechts auf Auskunft hinsichtlich der in Art. 15 genannten Informationen; Informationen, die in den durch ein Datenaufzeichnungssystem ...

  • Betriebs-Berater

    Zum Umfang und zur zeitlichen Geltung des Auskunftsrechts gem. Art. 15 DSGVO

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht: J. M./Apulaistietosuojavaltuutettu u.a.

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung von Art. 15 DSGVO (Auskunftsrecht der betroffenen Person): Zeitlicher Anwendungsbereich, Abfrage personenbezogener Daten, Identität von Arbeitnehmern, Auswirkung von Beschäftigung einer Person bei Verantwortlichem

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen seine personenbezogenen Daten abgefragt wurden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO umfasst auch Verarbeitungsvorgänge die vor Inkrafttreten der DSGVO stattgefunden haben

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Informationen über die Abfrage personenbezogener Daten

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum Auskunftsrecht bezüglich personenbezogener Datenabfragen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2555
  • EuZW 2023, 661
  • NZA 2023, 889
  • WM 2023, 1686
  • K&R 2023, 660
  • BeckRS 2023, 14515
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.05.2023 - C-487/21

    DSGVO: Das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet,

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-579/21
    In der Verwendung der Formulierung "alle Informationen" bei der Bestimmung des Begriffs "personenbezogene Daten" in dieser Vorschrift kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen "über" die in Rede stehende Person handelt (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 23).

    Insoweit ist entschieden worden, dass es sich um eine Information über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person handelt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 24).

    Daher erfasst die weite Definition des Begriffs "personenbezogene Daten" nicht nur die von dem Verantwortlichen erhobenen und gespeicherten Daten, sondern auch alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person, die aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten resultieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 26).

    Als Zweites ist zum Begriff "Verarbeitung", wie er in Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert wird, festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Formulierung "jede[r] Vorgang" diesen Begriff weit fassen wollte und dabei auf eine nicht erschöpfende Aufzählung von Vorgängen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder Sätzen solcher Daten - wie etwa Erheben, Erfassen, Speicherung und Abfragen - Bezug nahm (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 27).

    Diese Bestimmung, die Ausdruck des Transparenzgrundsatzes ist, soll gewährleisten, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, die an sie gerichteten Informationen in vollem Umfang zu verstehen (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zweitens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht es der betroffenen Person ermöglichen muss, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 34).

    Des genannten Auskunftsrechts bedarf es insbesondere deswegen, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihre Rechte auf Berichtigung, auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden") und auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16 bis 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuüben (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung, dass sich die Mitteilungspflicht auf die personenbezogenen Daten bezieht, die Gegenstand der in Rede stehenden Verarbeitung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 21).

    Die Kopie, die der Verantwortliche zur Verfügung zu stellen hat, muss alle personenbezogenen Daten erhalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte gemäß der Verordnung wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 32 und 39).

    Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, d. h. einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 41 und 42).

    Nach Möglichkeit sind Modalitäten zu wählen, die die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Erwägungen nicht dazu "führen [dürfen], dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird", wie sich aus dem 63. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 44).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-154/21

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-579/21
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn 29).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen Informationen über die konkreten Empfänger zu verlangen, gegenüber denen personenbezogene Daten, die die fragliche Person betreffen, offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden (Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 46).

    Folglich handelt es sich bei Art. 15 Abs. 1 DSGVO um eine derjenigen Bestimmungen, die die Transparenz der Art und Weise der Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber der betroffenen Person gewährleisten sollen (Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 42): Ohne diese Transparenz wäre die betroffene Person nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer Daten zu beurteilen und die namentlich in den Art. 16 bis 18, 21, 79 und 82 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse wahrzunehmen.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-579/21
    Nach dem vierten Erwägungsgrund der DSGVO ist das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nämlich kein uneingeschränktes Recht, da es im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden und gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 172).
  • EuGH, 15.06.2021 - C-645/19

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-579/21
    Insoweit ist festzustellen, dass bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden, während materiell-rechtliche Vorschriften in der Regel so ausgelegt werden, dass sie auf vor ihrem Inkrafttreten entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen nur Anwendung finden, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteil vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u.a., C-645/19, EU:C:2021:483, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2023 - C-307/22

    Schutz personenbezogener Daten: Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine

    Gerade zur Erreichung dieses Ziels garantiert Art. 15 Abs. 1 der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.12.2023 - C-634/21

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Die automatisierte Ausführung eines Datenabrufs über eine Such- oder Kontaktimportfunktion durch einen Dritten in einem sozialen Netzwerk ist eine Datenverarbeitung des Netzwerkbetreibers als Verantwortlichem in Form der Offenlegung durch Übermittlung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO (in Anwendung von EuGH Urt. v. 22.6.2023 - C-579/21, BeckRS 2023, 14515 Rn. 46 ff.; EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 27).

    Der Begriff "Verarbeitung", wie er in Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert wird, ist nach dem Willen des Unionsgesetzgebers mit der Formulierung "jede[r] Vorgang" weit zu fassen und stellt keine erschöpfende Aufzählung von Vorgängen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder Sätzen solcher Daten - wie etwa Erheben, Erfassen, Speicherung und Abfragen - dar (vgl. EuGH Urt. v. 22.6.2023 - C-579/21, BeckRS 2023, 14515 Rn. 46 ff. m. w. N. zu Abfragen von Mitarbeitern des datenverarbeitenden Unternehmens; EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 27 m. w. N.) .

    15 Abs. 1 DSGVO verleiht ein verfahrensmäßiges Recht, Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu verlangen (EuGH Urt. v. 22.6.2023 - C-579/21, BeckRS 2023, 14515 Rn. 35) .

    Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO kann Auskunft über die erfolgten Abfragen personenbezogener Daten einschließlich Identität der Abrufenden, Zeitpunkt und Zwecke der Abrufe verlangt werden (vgl. EuGH Urt. v. 22.6.2023 - C-579/21, BeckRS 2023, 14515 Rn. 37 ff.) .

  • EuGH, 07.12.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    So ist das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach dem vierten Erwägungsgrund der DSGVO kein uneingeschränktes Recht, da es im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden und gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 78).
  • EuGH, 11.04.2024 - C-741/21

    juris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Was die Frage betrifft, ob der Verantwortliche nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO von seiner Haftung allein deshalb befreit werden kann, weil der betreffende Schaden durch das Fehlverhalten einer ihm im Sinne von Art. 29 DSGVO unterstellten Person verursacht wurde, geht zum einen aus diesem Art. 29 hervor, dass dem Verantwortlichen unterstellte Personen, wie z. B. seine Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese Daten grundsätzlich nur auf der Grundlage von Weisungen des Verantwortlichen und im Einklang mit diesen Weisungen verarbeiten dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 73 und 74).
  • BGH, 05.03.2024 - VI ZR 330/21

    Kopie der personenbezogenen Daten

    Die Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25. Mai 2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 36).

    Zwar kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Auskunft zu erteilen, dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 41, 45; vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 66; vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 74 f.; Senatsurteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15/23, zVb; BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 51 ff.).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-604/22

    IAB Europe

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher erfasst der Begriff "personenbezogene Daten" nicht nur die von dem Verantwortlichen erhobenen und gespeicherten Daten, sondern auch alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person, die aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten resultieren (Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 45).

  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    Der Begriff "Verarbeitung", wie er in Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert wird, ist nach dem Willen des Unionsgesetzgebers mit der Formulierung "jede[r] Vorgang" weit zu fassen und stellt keine erschöpfende Aufzählung von Vorgängen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder Sätzen solcher Daten - wie etwa Erheben, Erfassen, Speicherung und Abfragen - dar (EuGH BeckRS 2023, 14515 Rn. 46).

    Die Entscheidung verweist insoweit auf den Erwägungsgrund 63 (Anrecht auf Kenntnis der Empfänger), die Vorgaben aus Art. 5 DSGVO (Transparenzgebot), Art. 15 DSGVO insoweit ein Wahlrecht des Betroffenen begründet und nur so eine zulässige Verarbeitung beurteilt werden kann (EuGH, Urteil vom 12.01.2023, C-154/21 Rn. 32 - 40; vergleiche auch EuGH BeckRS 2023, 14515 Rn. 35).

  • BGH, 06.02.2024 - VI ZR 15/23

    Der Auskunftsanspruch nach der DSGVO - und keine Kopie der Vertragsunterlagen

    Denn das streitgegenständliche Auskunftsersuchen selbst wurde erst nach diesem Datum vorgebracht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 36).

    Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken kann sich aber dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 31 f., 41, 45; vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 66; vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 74 f.; BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 51 ff.).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-740/22

    Endemol Shine Finland

  • LG Baden-Baden, 24.08.2023 - 3 S 13/23

    Verstoß gegen DSGVO durch Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten

  • BGH, 06.02.2024 - VI ZR 61/23

    Umfang des Auskunftsrechts eines Versicherungsnehmers einer privaten

  • BGH, 06.02.2024 - VI ZR 62/23

    Auskunftsanspruch des privat Krankenversicherten gegen die Krankenversicherung

  • EuGH, 08.02.2024 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.10.2023 - 10 O 1510/22

    Datenschutzgrundverordnung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs,

  • EuGH, 21.03.2024 - C-90/22

    Gjensidige

  • VG Berlin, 06.02.2024 - 1 K 187.21

    Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO kann ein unverhältnismäßiger Aufwand zur

  • EuGH, 21.09.2023 - C-568/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Carte diplomatique)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22

    G (Frais de résiliation anticipée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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